Corona-Warn-App und weitere Bestimmungen für Tests bei asymptomatischen Personen

24.06.2020 | Coronavirus, Praxisinformationen

Information über die Zuordnung einer neuen EBM-Ziffer

 

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

seit wenigen Tagen ist die Corona-Warn-App funktionsfähig und wird bereits von vielen Personen genutzt. Für den Fall, dass eine Person über die Corona-Warn-App den Warnhinweis „erhöhtes Risiko“ bekommt, sieht der Gesetzgeber eine Relevanz zur Testung dieser Personen. Zum Start der Corona-Warn-App wurden neue Leistungen in den EBM aufgenommen.

Kommt eine asymptomatische Person zu Ihnen, weil sie über die neue Corona-Warn-App einen Warnhinweis „erhöhtes Risiko“ erhalten hat, können Sie die reine Abstrichentnahme über die neue EBM Ziffer 02402 (91 Punkte, ca. 9,84 €) abrechnen. Als Laborschein verwenden Sie derzeit noch das Muster 10 mit dem Vermerk im Auftragsfeld „Laborpauschale 32811“. Zukünftig soll es einen neuen Laborschein Muster 10C geben, der in diesem Fall verwendet werden soll. Neben der 02402 sollten Sie immer auch die Ausnah-mekennziffer 32006 ansetzen, sodass die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.

Ein Ansetzen der 88240 ist nicht möglich (88240 gilt nur bei symptomatischen Patienten). Die EBM Ziffer 02402 ist einmal pro Behandlungstag ansetzbar (somit mehrfach im Quartal bei wiederholten Warnmeldun-gen auf der App). Privatpatienten werden unverändert gemäß GOÄ abgerechnet.

Kommt der Patient infolge der App-Warnmeldung zu Ihnen und zeigt Symptome, so ist dieser zu behandeln, wie bisher.

Durch Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums wurde darüber hinaus am 08. Juni 2020 beschlos-sen, dass anlassbezogene Abstriche nach einem Indexfall oder Reihenuntersuchungen (jeweils bei Veranlassung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst) sowohl für GKV- als auch für Nicht-GKV-Versi-cherte mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden können. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds. Die Verfahrenshoheit liegt in diesem Fall jedoch beim zuständigen Gesundheitsamt. Dieses kann die Abstrichleistung delegieren.1

Wir freuen uns auch in Zukunft auf eine gute Zusammenarbeit!

Herzliche Grüße

Ihr Labor Koblenz

1 Weitere Informationen: Bundesministerium für Gesundheit (08. Juni 2020): Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/filead-min/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Corona-Test-VO_20i_SGB_V_mit_Begruendung.pdf)