Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
am 11.02.2022 wurde seitens des Bundesgesundheitsministeriums eine neue Coronavirus-Test-Verordnung (TestV) vorgelegt. Die Auswirkungen dieser angepassten TestV, welche zum 12.02.2022 in Kraft getreten ist, enthält entgegen vorheriger Aussagen und Diskussionen lediglich zwei zentrale Änderungen, über deren Auswirkungen wir Sie hiermit informieren möchten.
Änderungen der Testverordnung
1. Mit Inkrafttreten der neuen TestV dürfen ab dem 12. Februar nach einem positiven PCR-Test keine Tests zur Abklärung der vorliegenden Virusvariante mehr abgerechnet werden.
2. Personen, die eine Warnung „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App erhalten, gelten nicht mehr als Kontaktperson im Sinne der TestV und haben seit dem 12. Februar nur einen Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest.
Einordnung der Änderungen hinsichtlich des Anspruchs auf eine Diagnostik mittels PCR
Mit der aktuellen Anpassung der TestV bleibt der bisherige Anspruch für direkte Kontaktpersonen von Infizierten auf eine PCR-Untersuchung unverändert bestehen. Die neue Regelung schließt lediglich einen nicht zu benennenden „Zufallskontakt“, welcher der Patienten / dem Patienten durch die Corona-Warn-App angezeigt wird, aus.
Mit der Streichung der Varianten-PCR aus der TestV wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser differenzierenden Diagnostik infolge der deutlichen Dominanz der Omikron-Variante aktuell im Allgemeinen ein deutlich geringerer Stellenwert zuzuordnen ist. Diese Diagnostik, welche in bestimmten klinischen Fragestellungen sicherlich dennoch eine Berechtigung erhält, wird hierdurch zunächst ausnahmslos zu einer freiwilligen Selbstzahlerleistung. Diese Zusatzleistung können wir Ihnen und Ihren Patienten auf Wunsch für zusätzlich 59,00 € anbieten. Bitte beachten Sie, dass hierzu das Einverständnis des Patienten nebst Kostenübernahmeerklärung (IGeL-Auftragsschein) unabdingbar ist. Sollten Sie Interesse an einer variantenspezifischen Differenzierung infolge einer positiven Corona-PCR haben, fordern Sie dies bitte nach Möglichkeit direkt mit dem Primärauftrag an. Bei negativer PCR erfolgt keine Differenzierung und es entstehen selbstredend keine Kosten.
Unabhängig von der TestV, die ausschließlich Vorgaben für Tests bei asymptomatischen Personen macht, bleibt ebenfalls unverändert, dass bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19 Symptomen im Zuge der ärztlichen Untersuchung immer ein PCR-Test erfolgen kann. Für die Beauftragung des Labors wird hierbei für gesetzlich versicherte Patienten weiterhin das Formular 10C genutzt. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der TestV, sondern wie bisher nach dem EBM.
Aktuelle Information zu PCR-Testkapazitäten und Befundrücklaufzeiten
Im Bewusstsein für die gesellschaftlichen und individuellen Auswirkungen von positiven Corona-Befunden ist es seit jeher unser Anspruch, Ihnen sowie Ihren Patientinnen und Patienten eine höchstmögliche Ergebnisqualität, Verlässlichkeit und Schnelligkeit im Rahmen unserer Diagnostik zu bieten. Seit dem Beginn der Corona-Pandemie haben wir stetig an dem Ausbau unserer Gerätekapazitäten gearbeitet, ausreichend Fachkräfte für diese Diagnostik gewinnen können, unseren Bestand an Reagenzien sowie Verbrauchsmaterialien stets im Blick gehalten und die vorgehaltenen Kapazitäten unter Zugrundelegung der Prognosen der führenden Experten hinsichtlich des Infektionsgeschehens stets versucht, vorausschauend zu planen.
Auch für die Zukunft streben wir danach, Ihnen, Ihren Patientinnen und Patienten die Möglichkeit zu geben, durch einen PCR-Test einen zuverlässigen und validen Befund innerhalb von max. 12-24h nach Probenankunft in unserem Labor höchstmögliche Sicherheit hinsichtlich einer möglichen Infektion zu erhalten.
Bei Rückfragen steht Ihnen Ihre Praxisbetreuerin / Ihr Praxisbetreuer gerne zur Verfügung!
Herzliche Grüße
Ihr Labor Koblenz