Information zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 01. Oktober 2019
Im Zusammenhang mit der Aufnahme des Abschnitts 1.7.8 zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIVPrEP) 1 in den EBM mit Wirkung zum 01. September 2019 kommt es mit Wirkung zum 01. Oktober 2019 zu weiteren laborrelevanten Änderungen im EBM:
1. Erweiterung des EBM um molekularbiologische HIV-Diagnostik (GOP 32850 – Nukleinsäurenachweis von HIV-RNA (Wert: 43,40 €)) (1)
Mit der Einführung der GOP 32850 – Nukleinsäurenachweis von HIV-RNA – erfolgt die Aufnahme einer Ziffer für die molekularbiologische HIV-Diagnostik in den EBM. Die Vergütung der Leistung nach dieser GOP erfolgt bis mindestens 30. September 2021 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, womit eine vollständige Vergütung der Leistung garantiert wird.
Zur Anwendung der Diagnostik äußert der Bewertungsausschuss Folgendes: „Der Nachweis viraler Nukleinsäuren kann sowohl zur Bestätigung eines reaktiven Suchtestes an Stelle der Gebührenordnungsposition 32660 [HIV-1- und/oder HIV-2-Antikörper (Westernblot)] als auch zum Nachweis einer kürzlich erworbenen HIV-Infektion mit noch negativem oder grenzwertigem Suchtest eingesetzt werden.“ (2)
Die HIV-PCR verringert das Zeitfenster zwischen Infektionszeitpunkt und dem Nachweis der Infektion,
was wiederum zu einem möglichst raschen Einsatz einer antiviralen Therapie führt.
2. Anpassung der Ausnahmekennzifferregelung zur HIV-Diagnostik
Zunächst kommt es mit Wirkung des Beschlusses zur Streichung der GOPen 32576 (HIV-2-Antikörper-Nachweis mittels Immunoassay – Wert: 4,50 €) und 32783 (HIV – Nachweis von Virus-Antigenen aus einem Körpermaterial mittels Immunfluoreszenz und/oder mittels Immunoassay – Wert: 27,50 €) aus dem EBM. Gleichzeitig wird die GOP 32575 neu gefasst:
GOP 32575 bisher: | „HIV-1- und/oder HIV-1/2-Antikörper-Nachweis mittels Immunoassay“ (Wert: 4,10 €) |
GOP 32575 ab 01.10.2019: | „Nachweis von HIV-1- und HIV-2-Antikörpern und von HIV-p24-Antigen“ (Wert: 4,45 €) |
Die aufgeführten Änderungen führen zwangsläufig zu einer Anpassung des Ziffernkranzes der Ausnahmekennziffer 32006 („Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht oder Mukoviszidose“). Während oben genannte GOPen (32576 und 32783) mit Streichung aus dem EBM entfallen, wird die neue molekularbiologische GOP 32850 in den Ziffernkranz aufgenommen. Infolgedessen bleiben die GOP 32850 und nach wie vor die GOP 32575 bei Angabe der Kennnummer 32006 bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus unberücksichtigt.