Wichtige Mitteilung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebes Praxisteam,
wie nun bekanntgegeben, endet die Testverordnung zum 28. Februar 2023. Dadurch wird die Kostenübernahme durch den Bund für präventive Tests, die bis dahin nach der Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren, beendet.
Ab dem 01. März 2023 ergeben sich für Sie folgende Änderungen:
- Präventive, asymptomatische Testungen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch als IGeL-/ Selbstzahlerleistung möglich: Alle präventiven Testmöglichkeiten nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt) entfallen.
- Die Bestätigungsdiagnostik mittels PCR nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest entfällt ebenfalls – wie bisher kann im Falle eines symptomatischen Patienten eine Beauftragung per Kassen- oder Privat-Auftrag erfolgen.
- Das Muster OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach der Testverordnung im Labor entfällt somit ersatzlos.
- Das Muster 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Labor-Tests bei symptomatischen Patienten entfällt (Die Beauftragung symptomatischer Kassenpatienten erfolgt künftig auf Muster 10 (s.u.)).
Vertragsärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Ab dem 01. März 2023 verwenden Sie hierfür bitte das Muster 10.
Wir rechnen, wie bisher, für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 nach EBM ab.
Bitte beachten Sie: PCR-Tests (GOP 32816) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis. Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z.B. private Krankenversicherung.
Beauftragung über Order-Entry:
Wenn Sie Laboraufträge über QuickCon (Laborabo) erstellen, werden Sie beim Anklicken der Muster 10C oder OEGD-Karte automatisch auf die Facharzt-Karte weitergeleitet.
Im LabMessenger Order-Entry werden ab dem 01.03.2023 die Muster 10C und OEGD-Karten deaktiviert. Bitte fordern Sie ab diesem Zeitpunkt SARS-CoV-2 über die Labor (Facharztkarte) an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Labor Koblenz
Weiterführende Information für den stationären Bereich: Im Rahmen von stationären Krankenhausbehandlungen ist die Abrechenbarkeit des Zusatzentgelts nach §26 KHG im Rahmen des Screenings auf SARS-CoV-2 mittels PCR-Testungen unverändert gegeben. |