Erweiterung der Gesundheitsuntersuchung nach EBM-Nr. 01732

29.04.2019 | Praxisinformationen

So klappt’s mit der Laboranforderung

Nach dem Beschluss des G-BA vom 29.03.2019 ist kurzfristig zum 01.04.2019 eine Änderung der Gesundheitsuntersuchung (GU) nach EBM-Nr. 01732 in Kraft getreten. Hiernach wurde die Änderung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie aus dem vergangenen Sommer umgesetzt und das Honorar für die genannte Gebührenordnungsposition um 1,84 Euro auf 34,63 Euro erhöht.

Änderung in der Laborbeauftragung

Die neue GU-Richtlinie führt zu einer Erweiterung der EBM-Nr. 32882. Diese sieht nun die Bestimmung eines Lipidprofils (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin und Triglyceride) vor (vorher nur Cholesterin).

Die weiteren Laborziffern 32880 (Harnstreifentest auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit) und 32881 (Bestimmung der Nüchternplasmaglukose), die im Zusammenhang mit der GU stehen, bleiben inhaltlich unverändert.

Während für Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle drei Laborleistungen angefordert werden können, sind für Versicherte zwischen 18 und 34 Jahren im Rahmen der GU lediglich die Untersuchungen aus dem Blut (EBM 32882: Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin und Triglyceride) | EBM 32881: Nüchternplasmaglukose) vorgesehen sofern eine Risikoindikation vorliegt.

Weitere Infos zur Änderung der GU:

Mit dem Inkrafttreten der neuen Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie ist eine inhaltliche Erweiterung des Beratungsumfangs inklusive Impfanamnese vorgenommen worden. Außerdem wurde der Anspruch der gesetzlich Versicherten auf den „Check-up“ geändert. Im Alter zwischen 18 und 34 Jahren besteht ein einmaliger Anspruch auf die Untersuchung.

Ab 35 Jahren besteht nun nur noch alle drei Jahre ein Anspruch (bisher alle zwei Jahre).

Übrigens:

Da es sich um Präventivleistungen handelt, werden die Untersuchungen nicht zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus herangezogen.

1. Anforderung in der Laborfacharztpraxis

Bei uns fordern Sie die entsprechenden Untersuchungen über das bekannte Muster 10 an. Bei der Anforderung ist die Angabe der Gebührenordnungsposition 32880 bis 32882 zwingend. Zudem ist die Kennzeichnung als „präventiv“ vorzunehmen.

 

2. Anforderung in einer Laborgemeinschaft

Eine Anforderung der Leistungen über eine Laborgemeinschaft, z.B. der Arbeitsgemeinschaft Mittelrheinischer Ärzte Koblenz/Bad Kreuznach ist ebenso möglich. Hierzu ist das Muster 10A zu verwenden. Auch hier ist das Ankreuzfeld „präventiv“ zu kennzeichnen. Zudem sind die entsprechenden Untersuchungsfelder auszuwählen bzw. anzustreichen:

  • Cholesterin (Feld 19), HDL-Cholesterin (Feld 34), LDL-Cholesterin (Feld 42) und Triglyceride (Feld 48) für die GOP 32882
  • Glukose (Feld 28) für die GOP 32881
  • Urinstatus (Feld 55) für die GOP 32880

Die Anforderung von sowohl kurativen als auch präventiven Parametern kann gemeinsam auf ein und demselben als „präventiv“ gekennzeichneten Muster 10A/10-Schein (sog. Mischfall) erfolgen. In diesem Fall ist das Ankreuzfeld „kurativ“ nicht zu nutzen (Leistungen, die nicht zur GU gehören,
werden von uns automatisch als kurative Leistung erkannt).

Achtung: Nur, wenn die Untersuchungen nach GOP 32882 vollständig nach den neuen Richtlinien angefordert sind, kann der Auftrag als Präventivauftrag gelten. Sind die Voraussetzungen zur Abrechnung der Ziffer 32882 nicht gegeben sind, so gilt der Auftrag als „kurativ“.