Für alle gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat, ist die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September möglich. Auf diese Übergangsfrist bei der reformierten Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene haben sich KBV und Krankenkassen heute verständigt.
In vielen Praxen haben die Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung zum Monatsanfang für Probleme und Ärger gesorgt. Konkret ging es um die Umstellung des Untersuchungsintervalls von zwei auf drei Jahre. Ohne Übergangsfrist hätten bereits vereinbarte Termine wieder abgesagt werden müssen.
Übergangsfrist bis Ende September
KBV und Krankenkassen haben auf die Kritik reagiert und sich auf eine Übergangsfrist verständigt: Danach ist es möglich, dass für Versicherte, bei denen im Jahr 2017 die letzte Gesundheitsuntersuchung durchgeführt wurde, die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September 2019 terminiert sein kann.
Für alle gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren, bei denen die letzte Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2018 (und später) stattgefunden hat, gilt das neue dreijährige Untersuchungsintervall. Wurde 2018 eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, kann der nächste Check-up wieder ab dem Jahr 2021 erfolgen. Versicherte, die 2019 den Check-up wahrnehmen, haben 2022 wieder Anspruch auf die Untersuchung.
Reform der Gesundheitsuntersuchung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte im vergangenen Jahr die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie überarbeitet und damit eine Vorgabe aus dem Präventionsgesetz umgesetzt. Neu ist neben dem längeren Untersuchungsintervall unter anderem, dass Versicherte zwischen dem vollendeten 18. und vollendeten 35. Lebensjahr einmalig zum Check-up gehen können.
Der Bewertungsausschuss hatte daraufhin Ende März die Vergütung angepasst. Seit 1. April gelten die neuen Vorgaben.
Übergangsregelung: Die gemeinsame Erklärung von KBV und GKV-Spitzenverband im Wortlaut
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 19. Juli 2018 die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie angepasst. Insbesondere wurden die Untersuchungsintervalle für Versicherte ab 35 Jahre von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert.
Die neuen Untersuchungsintervalle nach A. Nr. 6 der Richtlinie legen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband folgendermaßen aus:
Für Versicherte, bei denen im Jahr 2017 eine Gesundheitsuntersuchung nach der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erbracht worden ist, gilt für Untersuchungen bis zum 30. September 2019 noch das zweijährige Untersuchungsintervall fort.“