Korrektur zu unserem Infoschreiben aus KW 6

18.02.2021 | LabMessenger News

SARS-CoV-2- Diagnostik – variantenspezifische PCR

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

in der letzten Woche haben Sie ein Infoschreiben zu der in unserem Labor anforderbaren Varianten-PCR erhalten. In diesem Schreiben sind wir leider einem Irrtum aufgesessen, sodass wir uns vielmals für die fehlerhafte Kommunikation entschuldigen möchten. Diesen Irrtum möchten wir mit dem heutigen Schreiben schnellstmöglich korrigieren:

Anders als von uns dargelegt, sieht die aktuelle Corona-Testverordnung (vom 27. Januar 2021) für alle Personen mit einem positivem PCR-Testergebnis einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR vor! Dies gilt somit unabhängig davon, im Rahmen welcher Behandlung die initiale Anforderung vorgenommen wurde, somit auch und insbesondere für Patienten in stationärer Krankenhausbehandlung und für Privatversicherte ebenso wie bei IGeL-Aufträgen. Es entstehen hier keine Zusatzkosten – weder für den Patienten noch für ein Krankenhaus – wenn infolge eines po-sitiven PCR-Testergebnisses mittels Varianten-PCR auf die wichtigsten Mutationen, die britische und die südafrikanische/brasilianische Variante nachuntersucht wird.

Folgendes ist hierbei weiterhin zu beachten:

Nach den Vorgaben des Bundes, können die Varianten-PCRs nur dann durchgeführt werden, wenn uns eine Anforderung durch Sie als Einsender vorliegt. Sollten Sie im Falle eines positiven Testergebnisses zukünftig eine Untersuchung auf die Virusvarianten wünschen, vermerken Sie dies bitte auf dem Auftragsschein (z.B.: „Untersuchung auf SARS-CoV-2, ggfs. einschließlich Vari-anten-PCR“). Bei elektronischer Anforderung (Order Entry) steht Ihnen eine entsprechende Aus-wahlmöglichkeit zur Verfügung. Telefonische Nachanforderungen nach Erhalt eines positiven SARS-CoV-2-Ergebnisses stellen für uns ein großes logistisches Problem dar, sodass wir Sie drin-gend darum bitten müssen, direkt bei Anforderung die Entscheidung zu fällen, ob die nachfolgenden Analysen mittels variantenspezifischer PCRs gewünscht werden oder nicht.

Wir möchten uns nochmals für die zunächst irrtümliche Auslegung des Verordnungstextes und die somit Verwirrung stiftende Information aus der letzten Woche entschuldigen!

Herzliche Grüße
Ihr Labor Koblenz

Infobox: 

Genomsequenzierung versus Varianten-PCR

Mittels einer Genomsequenzierung ist es möglich, das komplette Genom des Coronavirus zu entziffern und Mutationen als Abweichungen im genetischen Code des Erregers zu identifizieren. Somit stellt dieses Verfahren ein wichtiges Mittel zur Überwachung der epidemiologischen Gesamtsituation dar. Neben den bereits bekannten Mutationen / Virusvarianten können mit diesem Verfahren auch neu entstandene Mutationen nachgewiesen werden. So kann man erkennen, wie sich die einzelnen Mutationen in Deutschland verbreitet haben und sich aktuell verbreiten. Der Nachteil der Genomsequenzierung liegt in der Komplexität des Verfahrens und der notwendigen bioinformatischen Auswertung der erzielten Ergebnisse. Dieser Umstand führt dazu, dass die Resultate dem Kliniker bzw. dem Gesundheitsamt erst nach einer Verzögerung von drei bis fünf Tagen zur Verfügung gestellt werden können.

In der Routine-Diagnostik führen wir im Labor Koblenz deshalb die Varianten-PCR durch. Diese beschränkt sich auf die derzeit wichtigsten Mutationen, die britische, die südafrikanische und die brasilianische Variante. Mit speziellen Reagenzien erfolgt hierbei eine Screening-Untersuchung auf die bei allen drei Varianten nachzuweisende N501Y-Mutation. Wird hier ein negatives Ergebnis erzielt, können diese drei Varianten ausgeschlossen werden. Wird die Mutation N501Y nachgewiesen, so folgen zwei weitere Untersuchungsschritte, welche die britische Variante von der südafrikanischen/brasilianischen Variante differenzieren können.