Neue Muster OEGD und 10C für Corona-Tests

15.12.2020 | LabMessenger News

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

aufgrund der zuletzt veröffentlichten Testverordnung ist eine weitere Anpassung der Muster OEGD und 10C für die Beauftragung eines Labortests auf SARS-CoV-2 notwendig.

Das aktuelle Muster OEGD mit Stand 11.2020, welches gerade noch produziert und ausgeliefert wird, kann auch nach Inkrafttreten des neuen Muster OEGD mit Stand 12.2020 eingesetzt werden. Das neue Muster OEGD wird Mitte Dezember eingeführt, danach gedruckt und ausgeliefert. Beim Muster 10C erfolgt die Umstellung zum Jahreswechsel.

 

Bitte beachten Sie:

Das Muster 10C können Sie noch bis 31. Dezember 2020 verwenden, ab 1. Januar müssen Sie das neue Muster einsetzen. Durch den Aufdruck unten rechts – zum Beispiel „11.2020“ sind die Formulare unterscheidbar.

 

Muster OEGD: Ankreuzfeld für Einreisende entfällt

Beim Muster OEGD können Sie aktuell die Fassung „08.2020“, „11.2020“ und die zukünftige Fassung „12.2020“ einsetzen. Die Version „08.2020“ darf nur noch bis Jahresende eingesetzt werden – danach nicht mehr. Die Restbestände der Fassung „11.2020“ dürfen weiterhin verwendet und aufgebraucht werden. Auf dem neuen Muster entfällt das Ankreuzfeld für Einreisende aus Risikogebieten im Ausland, denn nach der jüngst geänderten Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums werden die Kosten für Tests bei Reiserückkehrern ab 16. Dezember nicht mehr erstattet. Entsprechende Leistungen können per IGeL-Auftrag in unserem Labor für 59,00 € erbracht werden.

Bitte beachten Sie, dass Testungen infolge von geplanten Operationen und Krankenhausaufnahmen in der Testverordnung geregelt sind und somit nicht über das Muster 10C, sondern über das Muster OEGD zu beauftragen sind.

 

Muster 10C: Ankreuzfeld für Warn-App entfällt

Auf dem Formular 10C entfällt das Ankreuzfeld „Testung nach Meldung „erhöhtes Risiko“ durch Corona-Warn-App (GOP 32811)“.

Ab 1. Januar soll die Beauftragung und Abrechnung dieser Tests ausschließlich nach der Testverordnung erfolgen und nicht mehr nach EBM. Das Muster 10C soll künftig nur noch für die Beauftragung einer diagnostischen Abklärung dienen. Alle weiteren Aufträge zu Testungen erfolgen über das Muster OEGD. 

 

Abrechnungshinweise für Tests auf SARS-CoV-2 in der Praxis