Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
wir möchten Sie hiermit auf folgenden, wichtigen Sachverhalt hinweisen:
Alle bislang zugelassenen oder kurz vor der Zulassung stehenden Impfstoffe zielen da-rauf, eine Immunantwort gegen das Spikeprotein zu erzeugen.
Da jedoch auch eine Wildinfektion mit SARS-CoV-2 u.a. Antikörper gegen Spikeprotein erzeugt, kann mit serologischen Testverfahren, die Anti-Spike-Antikörper nachweisen, nicht zwischen Impfung und Wildinfektion unterschieden werden. Dies gilt auch für unser eingesetztes Testverfahren SARS-CoV-2-QuantiVac von Euroimmun.
Umgekehrt gilt, dass Nukleokapsid-basierte Tests (u.a. vom Hersteller Roche) – die ebenfalls in unserem Labor vorhanden sind – keine zurückliegende Impfung, sondern nur die Wildinfektion erkennen.
Da auch der indirekte serologische Nachweis nach §7 IfSG durch das Labor meldepflichtig ist, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, benötigen wir obligat die Information, ob ein Z.n. Impfung vorliegt, u.a. zur Befundinterpretation, aber auch um keine Meldung des Patientenfalles nach Infektionsschutzgesetz auszulösen. Mit welchem Impfstoff die Person geimpft wurde, ist dabei weniger relevant.
Wir bitten Sie dies zu beachten und entsprechend im Rahmen Ihrer Anforderung zu vermerken!
Wir verweisen ferner auf die Ausführungen des RKI zum Thema COVID-19 und Impfen unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Herzliche Grüße
Ihr Labor Koblenz